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Kurzzeitpflege/
Verhinderungspflege

Unser Angebot von Kurzzeit/Verhinderungspflegeplätzen richtet sich an Pflegegäste, die die gesamten Vorteile unseres Hauses in Form eines vorübergehenden Aufenthalts nutzen möchten – z. B. als Übergang von einem Krankenhausaufenthalt zurück in den häuslichen Bereich.

Kurzzeit/Verhinderungspflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung wird gewährt, wenn
• pflegende Angehörige verreisen oder sich ausruhen möchten
• pflegende Angehörige ins Krankenhaus müssen
• pflegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden können oder wenn
• die Wohnung erst noch umgebaut werden muss
Seit dem 01.01.2016 wird Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V auch gewährt, wenn bei schwerer Krankheit oder wegen Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 a nicht ausreichen.
Gewährt wird höchstens 56 Tage(acht Wochen) und einen maximalen Leistungsbetrag von jeweils  1612 Euro, wenn die Pflegebedürftigkeit seit mehr als 6 Monaten besteht.